Das AGG – gegen Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – kurz AGG – gilt in Deutschland seit 2006. Es regelt den Schutz vor Diskriminierung, etwa aus rassistischen Gründen oder wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder des Alters. Sexuelle Belästigung ist auch eine Diskriminierung im Sinne des AGG. Das AGG enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgebende und für Arbeitnehmende. So muss zum Beispiel der Bewerbungsprozess diskriminierungsfrei sein oder in bestehenden Arbeitsverhältnissen Benachteiligungen verhindert werden.
Was ist sexuelle
Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann an den Missbrauch von Macht gekoppelt sein oder in Verschränkung mit anderen Diskriminierungsformen auftreten. So sind Frauen, BIPoC, LGBTQIA+ und Menschen mit Behinderung besonders häufig betroffen. Sexuelle Belästigung tritt in verbaler, nonverbaler, digitaler oder physischer Form auf. Jede Form ist am Arbeitsplatz gesetzlich verboten.
Das sind Beispiele sexueller Belästigung:
- verbal: sexuell anzügliche Witz, aufdringliche, beleidigende Kommentare
- nonverbal: aufdringliches Starren, Hinterherpfeifen, Exhibitionismus
- digital: sexualisierte Kontaktaufnahme über Messengerdienste oder unerwünschte E-Mails, Bilder, Tonaufnahmen oder Social-Media-Nachrichten mit sexualisiertem Inhalt
- körperlich: unerwünschte Berührungen in intimen Bereichen oder körperliche, sexualisierte Gewalt
Bei welchen Diskriminierungsformen beraten wir?
Diskriminierungen treten nicht immer nur in einer Form auf. Vielmehr sind Diskriminierungsmerkmale häufig miteinander verschränkt oder können sich gegenseitig verstärken Dies wird mehrdimensionale oder intersektionale Diskriminierung genannt. Im Mittelpunkt unserer Beratung steht sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz. Hier liegen unsere Expertise und der Auftrag der Gründer*innen. Unsere Beraterinnen haben stets eine intersektionale Perspektive und nehmen mögliche Verschränkungen bei den Beratungsgesprächen in den Blick. Unsere Satzung sieht vor, dass (mindestens auch) sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorliegen muss, damit wir Sie beraten können. Ist dies nicht gegeben, verweisen wir Sie – wo immer möglich – an Stellen unseres Hilfenetzwerkes.
Warum Kultur- und Medienbranche?
Die Kultur- und Medienbranche weist einige Besonderheiten auf, die sexuelle Belästigung begünstigen. Diese Bedingungen begünstigen sexuelle Belästigung:
- asymmetrische Machtverhältnisse und Abhängigkeiten
- persönliche Netzwerke
- Zeit- und Kreativitätsdruck
- projektbasierte Arbeit und Konkurrenz
- körperliche Nähe